1. Abschluss des Mietvertrags
1. Der Mietvertrag über das angemietete Fahrzeug kommt durch Ihre Auftragsbestätigung zustande.
2. Leistungen
1. Das von Ihnen angemietete Fahrzeug wird von uns zum bestätigten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Übergabeort ist in der Regel Lagerstraße 26, 20357 Hamburg. Gegen eine zu vereinbarende Gebühr kann eine Anlieferung zu einem gewünschten Ort durch den Vermieter erfolgen bzw das Fahrzeug von einem vereinbarten Ort abgeholt werden.
2. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
3. Das Fahrzeug ist voll zu tanken und die Gasflaschen sind zu befüllen. Für nicht voll getankte Fahrzeuge oder befüllte Gasflaschen wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Bearbeitungsgebühr von € 18,- erhoben.
4. Überschreitungen der vorher avisierten Mietdauer sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei nicht vereinbarter Überschreitung der Mietdauer ist der Mieter zur Zahlung gesonderten Mietpreises je Verspätungstag verpflichtet und der Mieter haftet für sämtliche Schäden und Ausfälle die dem Vermieter aus der verspäteten Rückgabe entstehen. Erfolgt die Rückgabe eines Fahrzeuges vor 12 Uhr MEZ, so wird eine halbe Tagespauschale berechnet.
5. Zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien wie Stützen, Kabeltrommeln und Adapter etc sind nur für den bei der Fahrzeugübergabe erklärten vorgesehenen Zweck zu verwenden. Für die im Übergabeprotokoll notierten zusätzlichen Utensilien trägt der Vermieter die Sorgfaltspflicht. Bei Verlust oder Defekt der Gegenstände ist gleichwertiger Ersatz zu leisten.
3. Übergabe
1. Bei der Übergabe des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Hier werden zusammen mit dem Mieter sichtbare Mängel am Fahrzeug notiert sowie zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien vermerkt.
2. Der zuständige Fahrer oder eine durch die/der Mieter/in autorisierte Person erhält eine intensive Einweisung auf das Fahrzeug.
4. Pflichten des Mieters / des Fahrers
1. Der/die Mieter:in hat sich im Vorfeld davon zu überzeugen, das der von Ihm eingesetzte Fahrer:in für das angemietete Fahrzeug eine für den Fahrzeugtyp ausreichende, gültige Fahrerlaubnis und ausreichend Fahrpraxis besitzt. Der Fahrer:in ist über den Mieter versichert.
2. Der Fahrer sollte mindestens 23 Jahre alt sein und drei Jahre Fahrpraxis haben. Bei Anmietung eines Mobiles über 3,5t Gesamtmasse muss der Mieter bzw. berechtigte Fahrer im Besitz des Führerscheins C;CE;C1;C1E sein.
3. Privatfahrten mit dem angemieteten Fahrzeug sind verboten. Es gilt für die jeweiligen Fahrten die Tagesdisposition der Produktion.
4. Fahrten ins Ausland muss der/die Mieter:in vorab dem Vermieter melden und von ihm schriftlich genehmigen lassen.
5. Fahrberechtigung für das angemietete Fahrzeug hat der im Übergabeprotokoll eingetragene Fahrer:in. Bei einem Fahrerwechsel muss der/die Mieter:in den Vermieter sofort benachrichtigen. Es obliegt dem Vermieter auf eine erneute Einweisung für den neuen Fahrer zu bestehen. Für diese erneute Einweisung berechnet der Vermieter den normalen Stundensatz.
6. Es dürfen keine Gegenstände in den jeweiligen Fahrzeugen transportiert werden, die nicht für den Einsatzzweck des Mietobjekts gedacht sind (wie z.B.: Bierbänke, Getränkekisten, Lichtequipment, etc.).
7. Die Mietobjekte sind Nichtraucherfahrzeuge.
8. Die Fahrzeuge dürfen nicht mit Bio-Diesel betankt werden.
9. Die Fahrzeuge / Mobile sind alle haftpflicht-, vollkasko- und teilkaskoversichert.
Die Selbstbeteiligunegn der
– Haftpflichtversicherung beträgt € 1.099,- / im Ausland 2.999,-(je Schadensfall)
– Vollkaskoversicherung beträgt € 1.999,- / im Ausland 2.999,- (je Schadensfall)
– bei Fahrern:Innen unter 23 Jahren, sowie keiner 3 Jahren Fahrpraxis oder bei Umsetztern beträgt € 4.699,- (je Schadensfall)
10. Der Anspruch auf Versicherungsschutz auf Voll- und Teilkaskoversicherung entfällt, wenn grobe Fahrlässigkeit besteht, sowie in folgenden Fällen:
– bei Schäden verursacht durch Einparken und Rückwärtsfahren ohne Einweiser,
- bei Privatfahrten,
- der Schadenverursacher nicht der im Mietvertrag genannte Fahrer ist,
- bei Schäden am Fahrzeugaufbau, die aufgrund der Missachtung der besonderen Ausmaße des Fahrzeuges oder durch die Höhe oder Breite der Aufbauten entstehen,
- bei verspäteter oder keiner Unfallmeldung,
- bei Vandalismus,
- bei abgegebenem Schuldanerkenntnis
11. Dem Mieter ist es untersagt das Mietobjekt zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der/die Mieter:in, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten und das Mietobjekt ordnungsgemäß zu verschließen. Wir empfehlen das Mietobjekt gesondert zu versichern.
12. Reparaturen am Fahrzeug dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden. Bei Einsätzen der Fahrzeuge in einer Entfernung von mehr als 200 km vom Betriebsgelände des Vermieters, ist der Mieter verpflichtet im Falle einer Störung wie z. B. Unfall, Panne oder anderem technischem Defekt in Zusammenarbeit mit dem Vermieter bei Notwendigkeit für die Reparatur zu sorgen (z. B. durch das Anfahren einer Werkstatt). Bei Ausfall des Fahrzeuges durch technischen Defekt oder Unfall kann aufgrund der individuellen Gestaltung des Fahrzeuges kein gleichwertiger Ersatz geleistet werden. Bei einem Defekt oder Ausfall des Fahrzeuges ist der Vermieter nicht verpflichtet einen gleichwertigen Ersatz zu stellen; jegliche Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
13. Bei Einsätzen außerhalb Hamburgs (ab 50km) kann der Vermieter seine übliche Serviceleistung nicht mehr erbringen, eventuelle An-und Abreisekosten müssen von dem/der Mieter/in getragen werden
14. Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteiligt ist, sind polizeilich aufzunehmen (der Fahrer muß bis zum Eintreffen der Polizei am Unfallort verbleiben!), zu fotografieren und dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der/die Mieter:in ist gegenüber dem Vermieter verpflichtet, umgehend alle den Unfallhergang betreffenden Angaben zu machen. Behördliche Maßnahmen (z.B. Beschlagnahmung, Strafverfahren) sind ebenfalls unverzüglich zu melden. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
14.1. Bei Schäden oder aber auch Unfällen trägt der/die Mieter/in die dadurch entstehenden Kosten für die Anreise, Abfahrt und auch eventuellen Übernachtungen der Vermieter/in bzw der von ihm beauftragten Person und jegliche Transferkosten bei einer eventuellen Überführung des jeweiligen Mobils. Entstandene Schäden an den Reifen trägt der/die Mieter/in. Schäden im Allgemeinen sind nach Absprache mit der Vermieter/in durch den Mieter/in vor Ort in einer Fachwerkstatt zu beheben.
15. Der/die Mieter:in hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden den vom Vermieter ausgehändigten Unfallbericht/ Schadensbericht innerhalb von 3 Tagen komplett ausgefüllt vorzulegen, ansonsten erlischt der Anspruch auf Voll- und Teilkasko-versicherung.
16. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
17. Der/die Mieter:in / Fahrer:in hat den Anweisungen des Vermieters und die Betriebsanleitungen des Mietobjektes und aller eingebauten Geräte genauestens zu befolgen. Bei Störungen, Beschädigungen und Mängeln, auch kleinster Art, ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder die Weitervermietbarkeit gefährdet ist. Der/die Mieter:in haftet für alle aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstandenen Schäden, auch für die Folgeschäden. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Abschleppkosten und Mietausfall.
18. Die besonderen Maße und Abmessungen des Fahrzeuges sind zu beachten, hier besonders die Gesamthöhe des Fahrzeuges. Beim Rückwärtsfahren und rangieren ist ein Einweiser erforderlich. Schäden, die durch nicht beachten der Fahrzeugmaße und Rückwärtsfahrten ohne Einweiser verursacht werden, werden von der Versicherung nicht übernommen und werden dem Mieter im kompletten Umfang in Rechnung gestellt.
19. Der/die Mieter:in haftet für Unfallschäden unbegrenzt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265-Durchfahrtshöhe- gem. § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht wurden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls voll.
20. Die Wasserpumpen und Wasserboiler dürfen nicht ohne Wasser betrieben werden. Bei zu erwartenden Frosttemperaturen sind nach Rücksprache mit dem Vermieter entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Fahrzeuges und der Innenausstattung zu treffen. Eventuelle Schäden durch Nichtbeachtung oder unsachgemäßen Gebrauch gehen zu Lasten des Mieters. Frostschutz und Frostschutz-Vermeidung obliegen dem Mieter.
21. Kommt es durch den unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeuges durch den Mieter zum Ausfall des Fahrzeuges (Reparatur und Instandsetzungszeit) und ist dieser nicht durch die Vollkaskoversicherung gedeckt, so hat der Mieter entsprechenden Schadenersatz für die Ausfallzeit zu leisten. Grundlage hierfür sind die zu erwartenden Mieteinnahmen während der Ausfallzeit.
22. Der/die Mieter/in verpflichtet sich, während der Mietzeit die Mobile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrs-sicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, rechtzeitige und richtige Betankung, die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z.B. der zulässigen Personenzahl beim Führen des Kraftfahrzeuges und der Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Die Strom Spannung von 230 V und bis zu 16 Ampere, darf nicht über-oder unterschritten werden.
23. Bei zuvor vom Vermieter genehmigten Auslandsfahrten muss die jeweilige Mautgebühr im jeweiligen Land vom Mieter erbracht werden. Der/die Mieter:in hat sich im Vorfeld zu erkundigen, welche Mautsysteme in den jeweiligen Ländern vorhanden sind und muss das Fahrzeug dementsprechend ausrüsten (Österreich: Go-Box, etc.). Bei Nichteinhaltung gehen sämtliche entstandene Kosten zu Lasten des Mieters.
24. In den Wintermonaten ist der Fahrer verpflichtet, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug auf dem Dach „Schnee-und Eisplattenfrei“ ist. Ist dies nicht der Fall muss er vor Abfahrt für Abhilfe sorgen.
25. Die Wagenpapiere und alle sonstigen an den/die Mieter/in ausgehändigten amtlichen Dokumente, wie auch sämtliche Schlüssel, sind nach Beendigung des Mietvertrages unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle des Verlustes ist der/die Mieter/in verpflichtet, den zur Wiederbeschaffung erforderlichen Preis, sowie eines resultierenden Mietausfalls, zu erstatten.
5. Verlust oder Beschädigung von Zubehör
1. Bei Gegenständen wird der Wiederbeschaffungswert zuzüglich der Beschaffungskosten berechnet.
2. Dem Mieter steht es frei, spätestens am Rückgabetag für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
6. Rücktritt vom Mietvertrag durch den Mieter:In
1. Tritt der/die Mieter:in von einem abgeschlossenen Mietvertrag zurück, so kann der Vermieter pauschalierten Schadenersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung durch den Mieter.
Für den Fall, dass der/die Mieter/in vor Beginn der Mietzeit vom Vertrag zurücktritt bzw. den Vertrag kündigt, ist die Vermieterin berechtigt, den Ausfallschaden entweder konkret zu berechnen oder eine gestaffelte Pauschale in Höhe des nach der vertraglich vereinbarten Mietzeit zu zahlenden Gesamtmietpreises in Rechnung zu stellen. Tritt der Mieter/die Mieterin vom 56. bis zum 16. Tag vor Mietbeginn zurück, sind 50% des Gesamtmietpreises und ab dem 14.Tag sind 75% des Gesamtmietpreises zu zahlen. Auch bei einer Verschiebung des Mietvertrages behält sich der Vermieter vor, für die Zeit des Ausfalls eine entsprechende Pauschale nach oben angegebener Aufschlüsselung zu berechnen. Wird der Mietvertrag nicht angetreten, obwohl eine entsprechende Auftragsbestätigung durch den Mieter/die Mieterin vorliegt, behält sich der Vermieter vor, 75% des vereinbarten Mietpreises zu berechnen. Wird der Ausfallschaden in Form der Pauschale in Rechnung gestellt, bleibt dem/der Mieter/in die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
7. Ausfall des Fahrzeuges
1. Bei Ausfall des Fahrzeuges durch technischen Defekt oder Unfall kann aufgrund der individuellen Gestaltung des Fahrzeuges kein gleichwertiger Ersatz geleistet werden.
2. Bei einem Defekt oder Ausfall des Fahrzeuges ist der Vermieter nicht verpflichtet einen gleichwertigen Ersatz zu stellen; jegliche Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
8. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche im Angebot angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Rechnungen sind nach Erhalt sofort zu begleichen. Bei Verzögerung des Zahlungseingangs um mehr als 14 Kalendertage behält sich der Vermieter die Berechnung von Verzugszinsen vor.
3. Umfasst die Mietdauer einen größeren Zeitraum und kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig nach, so behält sich der Vermieter vor, nach vorheriger Ankündigung den Mietvertrag aufzulösen und das Fahrzeug einzuziehen.
9. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der/die Mieter/in Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches ist.